Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EKRO Bausystem GmbH

Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der EKRO Bausystem GmbH (im Folgenden: „EKRO“) an natürliche oder juristische Personen (im Folgenden: „Auftraggeber“). Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von EKRO gehen AGB des Auftraggebers als speziellere Norm vor. Allfällige Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann verbindlich, wenn deren ausnahmsweise Geltung von EKRO gesondert schriftlich bestätigt wird. Sollten die AGB des Auftraggebers entgegen dieser Regelung dennoch wirksam werden, so sind diese mit der Maßgabe zu verstehen, dass EKRO durch deren Anwendung im Vergleich zu den nachfolgenden Bedingungen keinen Nachteil erleidet.

  1. ANGEBOTE/KOSTENVORANSCHLÄGE
    1.1. Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind ohne Gewähr. Druck- und Satzfehler vorbehalten.
    1.2. Liegt dem Auftrag ein individueller Wunsch des Auftraggebers, insbesondere die Anfertigung eines individuellen Werkstücks, zu Grunde, ist das Angebot als unverbindliche Kostenschätzung zu verstehen. Kommt es daher nach Annahme des Angebotes zu einem unvorhergesehenen Mehraufwand, ist EKRO berechtigt, den Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Ebenso wird der Mehraufwand für vom Auftraggeber nach Annahme des Angebotes zusätzlich beauftragte Leistungen in Rechnung gestellt.
  2. PREIS
    Alle Preise verstehen sich im Zweifel netto ohne Mehrwertsteuer in Euro. Wechselkurschwankungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Abrechnungen erfolgen laut Angeboten, Ausführungsplänen sowie Stücklisten von EKRO nach tatsächlich gelieferter Menge.
  3. ZAHLUNGSKONDITIONEN
    3.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind Rechnungen binnen einer Woche fällig. Eine Zahlung ist erfolgt, sobald EKRO unwiderruflich über den vollständigen Rechnungsbetrag verfügen kann. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung. Rechnungsfehler sind binnen 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Produkthaftungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen hindert die Fälligkeit nicht. Eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungenbedarf der schriftlichen Zustimmung von EKRO und ist nur durch Erstellung einer Gutschrift von EKRO möglich.
    3.2. Für den Fall bestehender älterer Verbindlichkeiten, werden Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf Zinsen, dann Kosten, dann ältere Verbindlichkeiten und zuletzt auf offenes Kapital angerechnet. Widmungen des Auftraggebers sind unwirksam.
  4. RÜCKTRITT/STORNO

    4.1. Voraussetzung für jede Lieferung ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Sollte EKRO nach Vertragsabschluss negative Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt werden, ist EKRO sowohl berechtigt, Zahlung im Vorhinein zu verlangen als auch vom Vertrag zurückzutreten.
    4.2. Stornierungen seitens des Auftraggebers bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung durch EKRO. Die Geltendmachung der EKRO daraus resultierenden Aufwendungen für insb. Transport- und Lagerkosten bleibt davon unberührt.

  5. ÜBERNAHME/VERSAND UND TRANSPORT/GEFAHRENÜBERGANG
    5.1. Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Art des Transports bleibt EKRO überlassen. Teillieferungen erfolgen auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Übernahme des Produktes durch den Transporteur oder bei Anlieferung an vereinbarter Stelle auf den Auftraggeber über.
    5.2. Lieferung frei Baustelle bedeutet eine Anlieferung ohne Abladen. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Entladestelle, der Käufer hat sicherzustellen, dass die Entladestelle durch Zugangsstraßen erschlossen ist, die jederzeit, also auch bei schlechter Witterung, durch einen beladenen schweren Lastzug befahren werden können. In Fällen von Eis und Schnee hat der Käufer für die Räumung der Zugangsstraße zur Entladestelle zu sorgen.
    5.3. Die Einhaltung von Lieferfristen ist stets ausdrückliches Bemühen von EKRO. Angaben über Lieferfristen sind Richtwerte auf Grund bestehender Erfahrungen und sind somit grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass Liefertermine ausdrücklich schriftlich zugesichert werden. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung werden ausgeschlossen.
    5.4. Selbstabholung: Die AbholerIn trägt die Verantwortung für die korrekte und gesetzmäßige Beladung ihres Fahrzeuges und der Verpackung, Verstauung- und Ladungssicherung (insbesondere im Sinne § 101 KFG) der von ihr bei EKRO abgeholten Ware.

  6. VERZUG/RÜCKTRITT
    Gerät EKRO, aus welchem Grund auch immer, in Verzug, wird der Auftraggeber EKRO eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung setzen, bevor er berechtigt ist, den Rücktritt zu erklären. Die Angemessenheit der Nachfrist hat sich im Einzelfall am Grund für die Verzögerung, insbesondere am durchschnittlichen Zeitaufwand für die Produktion, die Reparatur und an Lieferfristen für Materialien, zu orientieren.

  7. EIGENTUMSVORBEHALT
    7.1. Gelieferte, angefertigte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Kosten und Spesen im Eigentum von EKRO. Der Auftraggeber wird dieses Eigentum respektieren, nicht belasten und durch Versicherungen, insbesondere gegen Feuer, Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist EKRO berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, insbesondere die Herausgabe der Ware zu verlangen, diese abzuholen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, dies auch dann, wenn die Ware in Verwendung steht.
    7.2. Sollte EKRO die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus welchem Grund auch immer nicht wiedererlangen, so haftet der Auftraggeber für den EKRO dadurch entstehenden Schaden verschuldensunabhängig. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von Dritten von einer Baustelle entfernt und verbracht wird, wobei in diesem Fall ein Verschulden des Auftraggebers schon darin zu erblicken ist, die Baustelle nicht hinreichend gesichert bzw. überwacht zu haben.
    7.3. Eine Weiterveräußerung einer nicht vollständig bezahlten Ware an einen Dritten ist nur zulässig, wenn EKRO dieser schriftlich zustimmt und der Auftraggeber den Dritten über den Eigentumsvorbehalt in Kenntnis setzt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber seine Kaufpreisforderung und sämtliche sonstige Gegenleistungen im Umfang sämtlicher offener Forderungen an EKRO ab. EKRO ist berechtigt, den Dritten von dieser Abtretung zu verständigen. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, EKRO Name und Anschrift des Dritten auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen.
    7.4. Von zu erwartenden oder bereits vollzogenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist EKRO umgehend zu verständigen, um eine Pfändung und Verwertung nach Möglichkeit vermeiden zu können. Kosten, welche EKRO im Zuge der Wahrung des Eigentumsrechts entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  8. MAHNSPESEN UND KOSTEN
    Für die Einbringung fälliger Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung von Mahnspesen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz jenes Schadens, den EKRO durch die Beauftragung geeigneter Dritter zur Einbringung fälliger Forderungen erleidet, worunter insbesondere die Kosten für vorprozessuale anwaltliche Aufforderungsschreiben fallen. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, dass anwaltliche Aufforderungsschreiben nach TP3A zzgl. ES des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu entlohnen sind und diese Kosten angemessen sind. EKRO ist berechtigt, sämtliche vorprozessuale Kosten als Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.

  9. GEWÄHRLEISTUNG – MÄNGELRÜGE
    9.1. EKRO leistet Gewähr, dass die gelieferten Produkte frei von Materialfehlern und Verarbeitungsfehlern sind. Bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel sind seitens des Auftraggebers unverzüglich, längstens aber binnen 5 Werktagen ab Lieferung, schriftlich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben. Bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbare, später auftretende Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 5 Werktagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben. Dies jeweils bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, von Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit der Sache.
    9.2. Veränderungen und sachwidrige Behandlung der Ware, eine unsachgemäße Montage, eine mangelnde Instandhaltung, jegliche Reparatur oder Änderung durch den Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Dritte, eine über die Bestimmung des Gegenstands abweichende Verwendung der Ware, sowie eine Missachtung der übergebenen Gebrauchshinweise schließen einen Gewährleistungsanspruch aus. Den Auftraggeber trifft die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war.
    9.3. Liegt ein Mangel vor, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Verbesserung. Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrenübergang des Produkts, bei Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch eine allfällige Mängelbehebung wird ausgeschlossen.

  10. SCHADENERSATZ
    EKRO haftet dem Auftraggeber für vorsätzlich oder grob fahrlässig rechtswidrig verursachte Schäden. Eine Schadenersatzpflicht für geringere Grade des Verschuldens wird ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatz für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Beweislast für den Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch EKRO, das rechtswidrige Handeln und das Verschulden von EKRO trifft den Auftraggeber. Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Eintritt des Schadens.

  11. IMMATERIALGÜTERRECHTE
    Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Ware von EKRO Immaterialgüterrechten (Patent, Muster, Design, Urheberrecht, etc.) unterliegen kann. Der Auftraggeber wird diese Rechte respektieren und die Produkte insbesondere weder vervielfältigen noch verbreiten. Technische Pläne, Zeichnungen, Skizzen, sonstige technische Unterlagen bleiben stets geistiges Eigentum von EKRO.

  12. DATEN
    Der Auftraggeber erklärt mit einer Anfrage, jedenfalls aber mit Auftragserteilung sein Einverständnis, dass alle vom Auftraggeber bekannt gegebenen Daten automationsunterstützt verarbeitet werden. An Dritte werden Daten nur weiter gegeben, wenn es entweder zur Erfüllung des Auftrages notwendig oder sonst geschäftsüblich ist. Dazu zählt die Weitergabe der Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände.

  13. RECHTSWAHL – GERICHTSSTAND
    Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Als Erfüllungsort wird der Sitz von EKRO vereinbart. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Leoben.

  14. ÄNDERUNG DER AGB – SALVATORISCHE KLAUSEL
    EKRO behält sich vor, die Geschäftsbedingungen, ohne Nennung von Gründen, zu ändern. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss auf http://www.ekro.at abrufbare aktuelle Fassung. Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Regelungslücken.

Zusatzbedingungen „VERMIETUNG“
Ergänzung zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EKRO Bausystem GmbH
  1. MIETE
    1.1. Die Miete umfasst die Nutzung der von EKRO dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Waren. Die Planung, Lieferung, Montage, Rückholung und Reinigung sind von der Miete nicht umfasst und werden extra berechnet. Die Berechnung erfolgt je nach Gerät nach Kalendertagen, Wochen oder Monaten. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung bzw. Abholung und endet bei vereinbarter Abholung der Mietware durch EKRO mit vereinbartem Abholtermin, in allen anderen Fällen frühestens jedoch mit dem Tag der Retournierung an unsere Lager (Krieglach/Wien/Asten). Die Mindestmietdauer, Mietpauschalen, Frachtkosten und Kaufteile werden mit dem Tag der Auslieferung sofort verrechnet. Diese Regelung gilt auch für Nachlieferungen. Nach der ersten Rechnungslegung erfolgen die weiteren Abrechnungen mit Monatsende im Nachhinein. Nach dem Mietende und der internen Qualitätsprüfung erfolgt ggf. die Schlussrechnung. Schlussrechnungen werden nach Abklärung der Fehlteile, Reparatur- und Reinigungskosten sofort gestellt. Kautionen werden nach der internen Qualitätsprüfung rücküberwiesen. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Miet- und Montagerechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zahlbar.
    1.2. Eine Freimeldung ist 1 WOCHE VOR MIETENDE schriftlich zu avisieren bzw. telefonisch an unsere Dispo bekanntzugeben, damit der Rücktransport wirtschaftlich eingeteilt und vereinbart werden kann. Bei einer Teilretourlieferung/ Teilfreimeldung des Mietmaterials ist vorab die abholbereite Materialliste an EKRO zu senden. Das MIETENDE IST NICHT GLEICH dem Datum der Freimeldung.
    1.3. Die MINDESTMIETDAUER beträgt generell 30 Tage, sofern nicht vertraglich eine Pauschalmiete oder eine Tagesmiete vereinbart wurde. Nach Ablauf der Mindestmietdauer oder einer Pauschalmiete für einen bestimmten Zeitraum werden die Mieten pro Kalendertag anteilsmäßig weiterverrechnet. 
    WICHTIGE INFORMATION: Im Auftragsfall können sich durch die Detailplanung Stück- oder Artikeländerungen ergeben, die geringfügig Auswirkungen auf den Endpreis haben können.
    1.4. Mietkosten gelten ab Werk Krieglach und sind in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren.

  2. TRANSPORT
    Transportkosten gehen stets zu Lasten des Mieters. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, werden bei Anlieferung und/oder Abholung durch EKRO Transportkosten lt. gültiger Frachtkostentabelle abgerechnet. Grundlage ist das am Lieferschein angeführte Gewicht. Es gilt eine kostenlose Verweildauer auf der Baustelle von max.1 Stunde. Stehzeiten, welche kundenseitig verursacht werden, werden zum aktuellen Stundensatz verrechnet. Die Ware wird ausschließlich in den dafür vorgesehenen Lager- und Transportgestellen geliefert, welche mit gleichen Mietkonditionen abgerechnet werden. Abholung und Rückstellung durch den Mieter selbst oder eine Spedition kann vereinbart werden. Diese muss während der Normalarbeitszeit der Fa. EKRO Bausystem GmbH erfolgen.

  3. ABNAHME/LIEFERHINDERNIS
    3.1. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Entladestelle. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Entladestelle durch Zugangsstraßen erschlossen ist, die jederzeit, also auch bei schlechter Witterung, durch einen beladenen schweren Lastzug befahren werden können. In Fällen von Eis und Schnee hat der Mieter für die Räumung der Zugangsstraße zur Entladestelle zu sorgen.
    3.2. Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Reklamationen werden nur innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt.

  4. PFLICHTEN DES MIETERS
    4.1. Mit der Übergabe der Mietware geht die volle Verantwortung auf den Mieter über.
    4.2. Für die ordnungsgemäße Verwendung des Mietgegenstandes unter Einhaltung aller relevanten Vorschriften, insbesondere Gesetze, Normen und Gebrauchshinweise, haftet ausschließlich der Mieter. Der Mieter ist für die sichere Verwendung der Mietgegenstände sowohl EKRO als auch Dritten gegenüber verantwortlich. Der Mieter trägt deshalb dafür Sorge, dass die Mietware ausschließlich von fachkundigen Personen in Kenntnis der Bedienvorschriften verwendet wird. Eine von der Bestimmung des Mietgegenstandes abweichende Verwendung ist ausdrücklich untersagt. Bei Mietware, welche zu servicieren ist, oder die Verschleißteile beinhaltet, ist der Mieter für die rechtzeitige Einhaltung der Serviceintervalle und den rechtzeitigen Austausch der Verschleißteile verantwortlich. Über technische Störungen ist EKRO umgehend zu informieren. Dem Mieter ist jedwede technische Änderungen der Mietware untersagt.
    4.3. Die Mietvereinbarung wird mit dem Mieter für einen bestimmten Einsatzort abgeschlossen. Eine Überstellung des Mietmaterials auf eine andere Baustelle ist ebenso wie eine Untervermietung ausschließlich nur mit SCHRIFTLICHER ZUSTIMMUNG im Voraus durch EKRO zulässig.
    4.4. Den Mieter trifft die Pflicht der ordnungsgemäßen und vollständigen Rückgabe der unversehrten Mietware. Sollte EKRO die Mietware, aus welchem Grund auch immer, nicht wiedererlangen, haftet der Auftraggeber für den EKRO dadurch entstehenden Schaden verschuldensunabhängig. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Mietware von Dritten von einer Baustelle entfernt und verbracht wird, wobei in diesem Fall ein Verschulden des Auftraggebers schon darin zu erblicken ist, die Baustelle nicht hinreichend gesichert bzw. überwacht zu haben.
    4.5. Von zu erwartenden oder bereits vollzogenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist EKRO umgehend zu verständigen, um eine Pfändung und Verwertung von Mietware nach Möglichkeit vermeiden zu können. Kosten, welche EKRO im Zuge der Wahrung des Eigentumsrechts entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    4.6. Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage und/oder seiner Liquidität ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und auf Anforderung geeignete Sicherheiten für noch ausstehende Mieten bis zum vereinbarten Abholtermin oder dem voraussichtlichen Mietende zu leisten.

  5. KÜNDIGUNG/AUFLÖSUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
    5.1. Während der vereinbarten Mindestmietdauer des Mietvertrages kann das Mietverhältnis nicht durch Kündigung beendet werden.
    5.2. EKRO ist jedoch zur sofortigen vorzeitigen Auflösung berechtigt, wenn der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere, wenn er mit seinen Mietzahlungen in Höhe von zumindest einer Monatsmiete länger als 30 Tage in Verzug kommt oder den Mietgegenstand vertragswidrig behandelt oder verwendet. In solchen Fällen hat der Mieter sämtlichen EKRO hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere den entgangenen Gewinn in Höhe der Mietzinse bis zum Zeitpunkt des erstmöglichen regulären Mietendes, zu ersetzen. EKRO ist bei vorzeitiger Auflösung jederzeit berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftragnehmers abzubauen und retour zu holen. Freier Zutritt zur Baustelle wird ausdrücklich gewährleistet.
    5.3. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber EKRO auf Grund der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses und der Rückholung der Mietgegenstände werden einvernehmlich ausgeschlossen.

  6. RÜCKGABEPFLICHT/MÄNGELBESEITIGUNG
    6.1 Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand in seinem ursprünglichen Zustand an EKRO herauszugeben. Es gelten die vom Lagermeister von EKRO bei der Aus- bzw. bei der Rücklieferung festgestellten Stückzahlen und Materialzustände.
    6.2. Es ist darauf zu achten, dass kein Eigen- oder Altbestand zurückgegeben wird. Die Mietware wird ausschließlich in den dafür vorgesehenen Lager- und Transportgestellen angenommen. Rücklieferungen von Mietschalungen können ausschließlich an das Werk Krieglach erfolgen.
    6.3. Die Mietware, insbesondere Schalungsteile, müssen im gereinigten Zustand retourniert werden, widrigenfalls dem Mieter bei Schalungsteilen die Endreinigung auf Basis Pauschale/m² der kompletten Retourlieferung bzw. die Reinigung der Unterstellungsteile und aller sonstigen Mietgegenstände nach tatsächlichem Aufwand zum aktuellen Stundensatz verrechnet wird.
    6.4 Beschädigungen am Mietgegenstand, die über bei sorgfältigem Gebrauch entstandene Gebrauchsspuren oder Verschleiß hinausgehen, gehen zu Lasten des Mieters. Verschlissene oder beschädigte Mietware wird von EKRO repariert und nach Aufwand und Material verrechnet. Nach Wahl kann EKRO auch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Mieter verlangen. Stark beschädigtes, nicht reparaturfähiges Material, wird als Schrott deklariert und dem Mieter in Rechnung gestellt. Auf Schrott- oder Fehlteile erfolgt KEINE Mietanrechnung. Mietmaterial, das als Schrott deklariert wurde, wird 30 Tage zur Besichtigung bzw. Abholung im Werk Krieglach aufbewahrt und anschließend OHNE weitere Ankündigung entsorgt.
    6.5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nicht rechtzeitig heraus, so steht EKRO für die Dauer der Vorenthaltung jedenfalls ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu. Selbiges gilt, wenn der Mietgegenstand nach Retournierung nicht wieder einsatzfähig ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.

  7. ALLGEMEINES
    7.1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EKRO Bausystem GmbH gelten subsidiär. Dies gilt insbesondere für die Punkte Zahlungskonditionen, Rücktritt/Storno, Mahnspesen und Kosten, Schadenersatz, Daten, Gerichtsstand. EKRO behält sich vor, die Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Mietbedingungen ohne Nennung von Gründen zu ändern. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss auf http://www.ekro.at abrufbare aktuelle Fassung.

    VERSION: 11/2021